Alkohol und Drogen am Steuer werden in Deutschland streng bestraft. Ab 0,5 Promille handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit mit 500 € Bußgeld, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot – beim Erstverstoß. Wiederholungstäter müssen mit bis zu 1.500 € und drei Monaten Fahrverbot rechnen.
Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen. Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig – hier liegt immer eine Straftat nach § 316 StGB vor, unabhängig vom Fahrverhalten. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt eine strikte 0,0-Promille-Grenze.
PKW
| Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
Verstoß gegen die 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger (Probezeit)Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren dürfen keinen Alkohol trinken. § 24c StVG Tatbestandsnummer 124006 |
250 € | 1 | – |
Führen eines Kfz mit 0,5–1,09 Promille (Erstverstoß)Ordnungswidrigkeit. Bei Unfall oder Ausfallerscheinungen kann ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. § 24a Abs. 1 StVG; 241 BKat Tatbestandsnummer 124000 |
500 € | 2 | 1 Monat |
Führen eines Kfz unter Einfluss berauschender Mittel (Erstverstoß)Betrifft Cannabis, Amphetamine, Kokain, Heroin, Ecstasy und andere berauschende Mittel. § 24a Abs. 2 StVG; 242 BKat Tatbestandsnummer 124003 |
500 € | 2 | 1 Monat |
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Führen eines Kfz mit 0,5–1,09 Promille (Zweitverstoß)
Tatbestandsnummer 124001 |
1.000 € | 2 | 3 Monate |
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Führen eines Kfz unter Einfluss berauschender Mittel (Zweitverstoß)
Tatbestandsnummer 124004 |
1.000 € | 2 | 3 Monate |
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Führen eines Kfz mit 0,5–1,09 Promille (Drittverstoß)
Tatbestandsnummer 124002 |
1.500 € | 2 | 3 Monate |
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Führen eines Kfz unter Einfluss berauschender Mittel (Drittverstoß)
Tatbestandsnummer 124005 |
1.500 € | 2 | 3 Monate |
Fahrrad
| Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
Führen eines Fahrrads mit 1,6 Promille oder mehrAb 1,6 Promille auf dem Fahrrad handelt es sich um eine Straftat. MPU wird angeordnet. § 316 StGB Tatbestandsnummer 124010 |
0 € | 2 | – |
E-Scooter
| Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
Führen eines E-Scooters mit 0,5–1,09 Promille (Erstverstoß)Für E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Kfz. § 24a Abs. 1 StVG; 241 BKat Tatbestandsnummer 124020 |
500 € | 2 | 1 Monat |
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MPU – die medizinisch-psychologische Untersuchung
Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Alkoholverstößen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine MPU an. Auch Radfahrer sind betroffen: Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad erwischt wird, muss mit einer MPU rechnen, obwohl kein Führerschein erforderlich ist. Die Kosten für eine MPU liegen zwischen 350 und 750 €.
Drogen im Straßenverkehr
Für illegale Drogen (Cannabis, Amphetamine, Kokain, Heroin, Ecstasy) gilt in Deutschland eine Null-Toleranz-Grenze: Bereits der Nachweis geringster Mengen im Blut führt zu einem Bußgeld von 500 €, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot. Für Cannabis wurde 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum eingeführt.
Probezeit und Fahranfänger
Für Fahranfänger gilt eine strikte 0,0-Promille-Grenze (§ 24c StVG). Jeder Alkohol- oder Drogenverstoß ist ein A-Verstoß und führt automatisch zur Verlängerung der Probezeit und zur Anordnung eines Aufbauseminars. Bereits der Erstverstoß mit 0,0 Promille-Überschreitung kostet 250 € und 1 Punkt.