Parkverstöße

Bußgelder für Falschparken, Halten im Halteverbot und Parkverstöße

Parkverstöße gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Seit der StVO-Novelle 2020 wurden die Strafen deutlich angehoben – insbesondere für das Parken auf Geh- und Radwegen, in Feuerwehrzufahrten und in zweiter Reihe. Das Parken auf einem Radweg kostet nun mindestens 55 €, bei Behinderung drohen zusätzlich Punkte in Flensburg.

Besonders empfindliche Strafen gelten beim Blockieren von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten: Werden Einsatzfahrzeuge behindert, kann das Bußgeld auf 100 € steigen, verbunden mit einem Punkt. Auch das unberechtigte Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen oder E-Fahrzeug-Ladeplätzen wird mit 55 € geahndet.

Für Parkverstöße wird grundsätzlich kein Fahrverbot verhängt. Die Sanktionen beschränken sich auf Verwarn- und Bußgelder sowie – bei Behinderung oder Gefährdung – Punkte in Flensburg.

Verstoß Strafe Punkte
Vor Kreuzungen/Einmündungen (innerhalb 5 m)

Tatbestandsnummer 112019

10 €
Vor Kreuzungen/Einmündungen mit Behinderung

Tatbestandsnummer 112020

15 €
Im absoluten Halteverbot

Tatbestandsnummer 112001

25 €
An unübersichtlichen Straßenstellen

Tatbestandsnummer 112000

35 €
Auf dem Gehweg

Tatbestandsnummer 112002

55 €
In einer Feuerwehrzufahrt

Tatbestandsnummer 112004

55 €
Auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz

Tatbestandsnummer 112006

55 €
In zweiter Reihe

Tatbestandsnummer 112007

55 €
Auf Radwegen

Seit der StVO-Novelle 2020 deutlich erhöhte Bußgelder.

§ 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 52d BKat

Tatbestandsnummer 112010

55 €
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle mit Behinderung

Tatbestandsnummer 112014

55 €
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt

Tatbestandsnummer 112015

55 €
Unberechtigt auf E-Fahrzeug-Parkplatz

Tatbestandsnummer 112016

55 €
Im Bereich einer Bushaltestelle (15-m-Zone)

Tatbestandsnummer 112017

55 €
Auf dem Gehweg mit Behinderung

Tatbestandsnummer 112003

70 € 1
Auf Radwegen mit Behinderung

Tatbestandsnummer 112011

70 € 1
Im Bereich einer Bushaltestelle mit Behinderung

Tatbestandsnummer 112018

70 € 1
In zweiter Reihe mit Behinderung

Tatbestandsnummer 112008

80 € 1
Auf Radwegen mit Gefährdung

Tatbestandsnummer 112012

80 € 1
In einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen

Tatbestandsnummer 112005

100 € 1
In zweiter Reihe mit Gefährdung

Tatbestandsnummer 112009

100 € 1
Auf Radwegen mit Sachbeschädigung

Tatbestandsnummer 112013

100 € 1

Verwandte Themen im Bußgeldkatalog

Halten vs. Parken

Juristisch wird zwischen Halten und Parken unterschieden: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. Wer im Fahrzeug bleibt und jederzeit wegfahren kann, hält. Im absoluten Halteverbot sind beide verboten, im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) ist nur das Parken untersagt – kurzes Halten zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen bleibt erlaubt.

Abschleppen

Zusätzlich zum Verwarn- oder Bußgeld kann ein Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden, wenn es andere Verkehrsteilnehmer behindert oder Rettungswege blockiert. Die Abschleppkosten von 150–300 € trägt der Fahrzeughalter. In Feuerwehrzufahrten oder auf Behindertenparkplätzen wird in der Regel sofort abgeschleppt.