Parkverstöße gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Seit der StVO-Novelle 2020 wurden die Strafen deutlich angehoben – insbesondere für das Parken auf Geh- und Radwegen, in Feuerwehrzufahrten und in zweiter Reihe. Das Parken auf einem Radweg kostet nun mindestens 55 €, bei Behinderung drohen zusätzlich Punkte in Flensburg.
Besonders empfindliche Strafen gelten beim Blockieren von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten: Werden Einsatzfahrzeuge behindert, kann das Bußgeld auf 100 € steigen, verbunden mit einem Punkt. Auch das unberechtigte Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen oder E-Fahrzeug-Ladeplätzen wird mit 55 € geahndet.
Für Parkverstöße wird grundsätzlich kein Fahrverbot verhängt. Die Sanktionen beschränken sich auf Verwarn- und Bußgelder sowie – bei Behinderung oder Gefährdung – Punkte in Flensburg.
| Verstoß | Strafe | Punkte |
|---|---|---|
|
Vor Kreuzungen/Einmündungen (innerhalb 5 m)
Tatbestandsnummer 112019 |
10 € | – |
|
Vor Kreuzungen/Einmündungen mit Behinderung
Tatbestandsnummer 112020 |
15 € | – |
|
Im absoluten Halteverbot
Tatbestandsnummer 112001 |
25 € | – |
|
An unübersichtlichen Straßenstellen
Tatbestandsnummer 112000 |
35 € | – |
|
Auf dem Gehweg
Tatbestandsnummer 112002 |
55 € | – |
|
In einer Feuerwehrzufahrt
Tatbestandsnummer 112004 |
55 € | – |
|
Auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz
Tatbestandsnummer 112006 |
55 € | – |
|
In zweiter Reihe
Tatbestandsnummer 112007 |
55 € | – |
Auf RadwegenSeit der StVO-Novelle 2020 deutlich erhöhte Bußgelder. § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 52d BKat Tatbestandsnummer 112010 |
55 € | – |
|
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle mit Behinderung
Tatbestandsnummer 112014 |
55 € | – |
|
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt
Tatbestandsnummer 112015 |
55 € | – |
|
Unberechtigt auf E-Fahrzeug-Parkplatz
Tatbestandsnummer 112016 |
55 € | – |
|
Im Bereich einer Bushaltestelle (15-m-Zone)
Tatbestandsnummer 112017 |
55 € | – |
|
Auf dem Gehweg mit Behinderung
Tatbestandsnummer 112003 |
70 € | 1 |
|
Auf Radwegen mit Behinderung
Tatbestandsnummer 112011 |
70 € | 1 |
|
Im Bereich einer Bushaltestelle mit Behinderung
Tatbestandsnummer 112018 |
70 € | 1 |
|
In zweiter Reihe mit Behinderung
Tatbestandsnummer 112008 |
80 € | 1 |
|
Auf Radwegen mit Gefährdung
Tatbestandsnummer 112012 |
80 € | 1 |
|
In einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen
Tatbestandsnummer 112005 |
100 € | 1 |
|
In zweiter Reihe mit Gefährdung
Tatbestandsnummer 112009 |
100 € | 1 |
|
Auf Radwegen mit Sachbeschädigung
Tatbestandsnummer 112013 |
100 € | 1 |
Verwandte Themen im Bußgeldkatalog
Halten vs. Parken
Juristisch wird zwischen Halten und Parken unterschieden: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. Wer im Fahrzeug bleibt und jederzeit wegfahren kann, hält. Im absoluten Halteverbot sind beide verboten, im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) ist nur das Parken untersagt – kurzes Halten zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen bleibt erlaubt.
Abschleppen
Zusätzlich zum Verwarn- oder Bußgeld kann ein Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden, wenn es andere Verkehrsteilnehmer behindert oder Rettungswege blockiert. Die Abschleppkosten von 150–300 € trägt der Fahrzeughalter. In Feuerwehrzufahrten oder auf Behindertenparkplätzen wird in der Regel sofort abgeschleppt.