Die Nutzung eines Mobiltelefons oder anderer elektronischer Geräte am Steuer ist eine der häufigsten Unfallursachen. Seit 2017 wurde der Tatbestand auf alle elektronischen Geräte ausgeweitet – betroffen sind neben Handys auch Tablets, Laptops und sogar Smartwatches, sofern sie während der Fahrt aufgenommen oder bedient werden.
Bereits das kurze Aufnehmen des Handys zum Lesen einer Nachricht reicht für einen Verstoß aus. Das Bußgeld beträgt 100 € und 1 Punkt. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt es auf 150 € mit 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot. Auch Fahrradfahrer sind betroffen: Hier kostet die Handynutzung 55 €.
PKW
| Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
Nutzung eines elektronischen Geräts (Handy) als FahrzeugführerGilt für alle elektronischen Geräte, nicht nur Mobiltelefone. § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat Tatbestandsnummer 123100 |
100 € | 1 | – |
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Nutzung eines elektronischen Geräts mit Gefährdung
Tatbestandsnummer 123101 |
150 € | 2 | 1 Monat |
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Nutzung eines elektronischen Geräts mit Sachbeschädigung
Tatbestandsnummer 123102 |
200 € | 2 | 1 Monat |
Fahrrad
| Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
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Nutzung eines elektronischen Geräts (Handy) als Fahrradfahrer
Tatbestandsnummer 123110 |
55 € | – | – |
E-Scooter
| Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
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Nutzung eines elektronischen Geräts (Handy) als E-Scooter-Fahrer
Tatbestandsnummer 123120 |
100 € | 1 | – |
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Was ist erlaubt?
Erlaubt ist die Nutzung des Handys, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Bei Fahrzeugen mit Start-Stopp-Automatik reicht das automatische Abschalten an der Ampel hingegen nicht aus – hier gilt das Gerät weiterhin als verboten. Freisprecheinrichtungen und fest verbaute Navigationsgeräte dürfen dagegen genutzt werden, solange nur kurze Blicke zur Bedienung erforderlich sind.
Probezeit und Fahranfänger
Für Fahranfänger in der Probezeit wird ein Handyverstoß als A-Verstoß gewertet. Bereits ein einziger A-Verstoß führt zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars.